Im Frühjahr mit der Rechnunsablage des vergangenen Geschäftsjahres und im Herbst mit dem Voranschlag des Folgejahres. Weitere zu behandelnde Traktanden jeweils nach Bedarf.
Kompetenzen
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung sind in Art. 10 des Gesetzes über die Gemeinden (GG) vom 25.09.1980 geregelt.
Voraussetzungen
An der Gemeindeversammlung sind gemäss Art. 9 GG alle Aktivbürger/innen stimmberechtigt, welche ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dazu gehören auch die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten ausländischen Personen, welche über 5 Jahre im Kanton wohnhaft sind und über einen Ausweis "C" verfügen.
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