Vollständiges Feuerverbot im Freien, Verbot des Verkaufs und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern
Das Grillieren im Garten und auf der Terrasse ist von dem Verbot nicht betroffen, sofern die grundlegenden Sicherheitsvorschriften und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand eingehalten werden.
Zudem wurde für das gesamte Kantonsgebiet ein Verbot für den Verkauf von Feuerwerkskörpern erlassen.
Die aktuelle Gefahrenlage kann hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. eingesehen werden. Die entsprechenden Massnahmen Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.sind in jedem Fall einzuhalten.
Danke für Ihre Mithilfe.
Zugehörige Objekte
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| 20260727_Entscheid Staatsrat Feuerverbot (PDF, 146 kB) | Download | 0 | 20260727_Entscheid Staatsrat Feuerverbot |