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Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland


Verantwortliche Person: René Gruber, Amtsvormund

Beschreibung

Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von hilfsbedürftigen Personen angeordnet. Grundlage hierfür ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Die Gründe für die Hilfsbedürftigkeit können ganz unterschiedlich sein wie z.B. geistige Behinderungen, körperliche und psychische Erkrankungen, Minderjährigkeit, Überforderungssituationen, Lebenskrisen usw. Vormundschaftliche Massnahmen können auch gegen den Willen der Betroffenen beschlossen werden

Adresse:
Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland
Schwarzseestrasse 3
Postfach 66
1712 Tafers

Tel. 026 494 09 49
Fax 026 494 09 50

Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland

Es wird unterschieden in:

Massnahmen für Erwachsene
Vormundschaft, Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 – 372 ZGB)
Beiratschaft, Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB)
Beistandschaft ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit (Art. 392 – 394 ZGB)
Beistandschaft mit vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 386 ZGB)
Fürsorgerische Freiheitsentzug (Art. 397 ZGB)

Arbeiten in Zusammenhang mit der Mandatsführung für Erwachsene
Persönliche Betreuung

Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen
Regelung finanzieller Angelegenheiten einschliesslich der Mittelbeschaffung
Unterstützung und Geltendmachung von Versicherungsleistungen Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten
Interessenvertretung gegenüber Dritten

Massnahmen für Kinder und Jugendliche
Individuelle Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB)
Beistandschaft (Art. 308, 309, 325, 392 Abs. 2 ZGB)
Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a) ZGB)
Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)

Die Grundlage für die Anordnung von zivilrechtlichen Kinderschutzmassnahmen ist das Kindswohl respektive die Gefährdung des Kindswohles.



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